(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Bereich Soft-wareentwicklung (AGB) sind Bestandteil aller mit VAYU geschlossenen Verträge über Leistungen und Lieferungen in diesem Bereich. Abweichungen von diesen Bedingungen,insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Auftragge-bers,bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch VAYU. Entge-genstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird aus-drücklich widersprochen.
(2) Mündliche Nebenabreden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung. E-Mail gilt als Schriftform.
(3) Widersprechen Regelungen in mit VAYU geschlossenen Verträgen einzelnen Re-gelungen dieser AGB, gehen die Regelungen des Vertrages vor. Die Geltung der AGB im Übrigen bleibt hiervon unberührt.
(4) Für Folgegeschäfte mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese AGBs auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertragsabschluss einbezogen werden. VAYU kann Änderungen an den AGBsvornehmen. Widerspricht der Auftraggebernicht binnen 2 Wochen, fließen die Änderungen in laufende Verträge ein.
(1) Gegenstand der mit VAYU geschlossenen Verträge über Softwareentwicklung ist die entgeltliche Erstellung von Software durch VAYU zur dauerhaften Überlas-sung an den Auftraggeber.Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung oder mit der ersten Erfüllungshandlung zustande.
(2) Der Umfang der Leistungen und Lieferungen von VAYUsowie die jeweiligen Leis-tungsabschnitte ergebensich aus dem jeweils zugrunde liegenden Leistungsbe-schreibung oder Angebot. Des Weiterenergibt sich der Leistungsumfang aus sonstigen schriftlich niedergelegten Leistungsbeschreibungen oder Konzeptan-geboten.
(3) VAYU kann dem Auftraggeber für nachfolgende in § 3 genannte Leistungsphaseneinen Vorschlag zur Änderung der Leistungen, des Zeitplans und der bisher ver-einbarten Vergütung unterbreiten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist VAYUnur verpflichtet, weiterhin tätig zu werden, wenn über diesen Vorschlag binnen einer Frist von zwei Wochen nach Unterbreitung Einvernehmen erzielt wird. Scheitert ein Einvernehmen und zieht VAYUseinen Änderungsvorschlag nicht zu-rück, wird der Vertrag beendet.
(4) Soweit VAYU kostenlose Dienste und Leistungen erbringt (Gefälligkeitsdienste), können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Erstat-tungs-oder Schadenersatzansprüche ergeben sich hieraus nicht.
(5) Es ist VAYU grundsätzlich gestattet, die Leistungserbringung insgesamt oder hin-sichtlicheinzelner Teilleistungen an Lieferanten und externe Dienstleister zu übertragen. Die Lieferanten und externen Dienstleister müssen hinsichtlich Da-tenschutz, ethische und soziale Mindestanforderungen erfüllen. VAYU haftet für diese wie für eigene Leistungen.
(6) Das von VAYU konkret erarbeitete Ergebnis basiert auf persönlichen, geistigen Leistungen. Eine über diese Erklärung hinausgehende Zusicherung für die Neu-heit der dieser Leistungen zugrundeliegenden Idee kann nicht gegeben werden.
(1) Die Leistungsphasen werden von VAYU in Absprache mit dem Auftraggeberdefiniert. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftrag-geber zu vertreten hat, so kann VAYU eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann VAYU auch Schadener-satzansprüche geltend machen. Zudem können sich zeitliche Verzögerungen be-züglich aller nachfolgenden Termine inkl. Fertigstellungstermin ergeben. Die Zeitspannen dieser Folgeverzögerungen können längersein als die ur-sächliche Verzugszeitspanne.
(2) Erkennt VAYU, dass die fachliche Feinspezifikation des Auftraggebers fehlerhaft, unvollständig, objektiv nicht ausführbar oder nicht eindeutig ist, so wird VAYU dies dem Auftrag-geber schnellstmöglich mitteilen. Der Auftraggeber wird für die Benachrichtigung und Anpassung der fachlichen Feinspezifikation innerhalb ei-ner angemessenen Frist sorgen.
(3) Jede Leistungsphase nimmt der Auftraggeberentsprechend der Regelung in § 7 gesondert ab. Das gilt insbesondere bei sich aus dem Projektplan ergebenden Meilensteinen oder vergleichbaren Projektabschnitten. VAYU ist berechtigt, wei-tere Arbeiten von einer Teilabnahme abhängig zu machen. Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den Leistungen der darauf folgenden Leistungs-phase nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird. Soweit einzelne Mängel gerügt werden, sind diese schriftlich festzuhalten und unverzüglich zu melden. Nicht schriftlich aufgenommene Mängel können später nicht mehr geltend ge-macht werden. Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen.
(1) Der Auftraggeber erwirbt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, eine einfache, zeitlich und örtlich aber unbeschränkte Nutzungslizenz an der den Ge-genstand des Vertrags bildenden Software. Eine Übertragung der Nutzungsbe-rechtigung oder die Einräumung von Unterlizenzen ist nicht gestattet, genauso wenig die Bearbeitung der Software. Darüber hinausgehende Nutzungshandlun-gen bedürfen einer Vereinbarung in schriftlicher Form. Wird die Entwicklung von Programmen (Software) oder Datenwerken / Datenbanken geschuldet, erhält der Auftraggeberdas uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs-und Verfü-gungsrecht für das gesamte Ergebnisund seiner Teilenur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Eine Übergabe des Quellcodes erfolgt nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Das Nutzungsrecht an einer von VAYU entwickelten oder gelieferten Leistung umfasst die Nutzung und die Verviel-fältigung für den internen Gebrauch des Auftraggebers. Der Auftraggeber darf das Produkt weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Der Auftrag-geber darf Rechte nur nach schriftlicher Zustimmung von VAYU an Dritte weiter-geben.
(2) Wird zu der Software ein separater Lizenzvertrag geschlossen, hebt dieser wider-sprechende Bestimmungen in den AGBs auf. Alle anderen Bestimmungen behal-ten aber ihre Geltung.
(1) VAYU (im Folgenden "Lizenzgeber") wird den Auftragnehmer (im Folgenden "Li-zenznehmer") gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts, Urheberrechts und/oder sonstiger Schutzrechte durch das vertragsgemäß genutzte Lizenzmaterial hergeleitet werden, und dem Lizenznehmer gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge über-nehmen, sofern der Lizenznehmer den Lizenzgeber von solchen Ansprüchen un-verzüglich schriftlich benachrichtigt hat und dem Lizenzgeber alle Abwehrmaß-nahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Die vorstehende Verpflichtung des Lizenzgebers besteht jedoch nicht, wenn er die Rechtsverlet-zung nicht verschuldet hat.
(2) Sind gegen den Lizenznehmer Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen gel-tend gemacht worden oder ist dies zu erwarten, kann der Lizenzgeber auf seine Kosten das Lizenzmaterial austauschen oder in einem für den Lizenznehmer zu-mutbaren Umfang ändern. Ist dies oder die Einholung eines Nutzungsrechts dem Lizenzgeber nicht möglich, kann der Lizenznehmer den Vertrag fristlos kündigen, sofern das Lizenzmaterial die Schutzrechte Dritter verletzt. In diesem Fall haftet der Lizenzgeber dem Lizenznehmer für den ihm durch die Kündigung entstehen-den Schaden nach Maßgabe des § 13.
(3) Den Lizenzgeber treffen die Verpflichtungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 nicht, soweit die Ansprüche auf vom Lizenznehmer bereitgestellter Vertragssoft-ware oder darauf beruhen, dass die Vertragssoftware unter anderen als den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen und/oder außerhalb des vereinbarten Vertrags-und Anwendungsgebietes genutzt und/oder verwertet wurde.
(4) Der Lizenzgeber verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass die Vertragssoftware nur die in der als Anlage zur Leistungsbeschreibung aufgezählte OpenSource Software enthält.
(1) Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der von VAYU zu er-bringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber VAYU äußern.
(2) Für Änderungen oder Zusatzwünsche erstellt VAYU auf Wunsch des Auftraggebers ein kostenpflichtiges Angebot. Bis zur Klärung der Zusatzleistungen kann VAYU die Arbeit am Projekt unterbrechen. Bei Ablehnung des Angebots für Zusatzleis-tungen durch den Auftraggeber bleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Der Zeitplan verändert sich entsprechend der Prüf-und Angebotszeit.
(3) Für alle Leistungen, die nachträglich vereinbart werden, erfolgt, soweit nicht an-ders vereinbart, die Berechnung auf der Basis der zum Zeitpunkt der Durchfüh-rung gültigen Stundensätze unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitauf-wands.
(1) Der Auftraggeber sichert VAYU zu, dass das übergebene Material frei von Paten-ten, Marken-, Urheber-, Lizenz-oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist. Der Auf-traggeber stellt diesbezüglich VAYU auf eigene Kosten von allen Ansprüchen frei.
(2) Der Auftraggeber wird VAYU die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Un-terlagen und Informationen zur Verfügung stellen. Der Auftraggeberverpflichtet sich zur rechtzeitigen Bereitstellung von Testdaten, die hinsichtlich Umfang, Struktur und Ausgestaltung für die zukünftige Anwendung notwendig sind. Die Vertragspartner werden im Einzelfall Einvernehmen darüber erzielen, wann und in welcher Weise die Mitwirkungsleistungen des Auftraggeberszu erbringen sind. Ihr Umfang richtet sich nach der Art der zu erbringenden Leistung. Falls es an ei-ner einvernehmlichen Einigung fehlt, gibt VAYU gegenüber dem Auftraggeberden Zeitpunkt an.
(3) Der Auftraggeber wird, sofern nötig, die für die Installation oder den Betrieb der zu erstellenden Software notwendigen Einrichtungen bereitstellen, erwerben o-der VAYU hierzu schriftlich beauftragen. Das gilt insbesondere für das erforderli-che Betriebssystem, Datenbank-, Telekommunikations-und Serviceprogramme (Tools) in der jeweils aktuellen bzw. erforderlichen Version, sowie für sonstige er-forderliche Software. Der Auftraggeber sorgt für die notwendigen Nutzungs-rechte. Auch die Pflege, insbesondere die Aktualisierung solcher Software, die der Auftraggeber bereitstellt, ist Sache des Auftraggebers.
(4) Die vom Auftraggeber geforderten Leistungen dürfen nicht gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland oder gegen international anerkannte Re-geln des Völkerrechts verstoßen. VAYU ist berechtigt die Erbringung solcher Leis-tungen zu verweigern und den Vertrag ggf. fristlos schriftlich zu kündigen. In die-sen Fällen stehen dem Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche zu. VAYU be-hält den Anspruch auf Vergütung der bis dahingeleisteten Arbeit.
(5) Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde hat VAYU das uneinge-schränkte Recht, zu Werbezwecken im Internet oder auf Printmedien, den Auf-traggeber mit Logo im Bereich der Auftraggeberzu nennen. Des Weiteren kann VAYU im Bereich Projektreferenzen das durchgeführte Projekt und die eingesetz-ten Technologien grob beschreiben, der Auftraggeber wird dabei nicht genannt.
(6) Soweit VAYU Fotos, Grafiken oder Bilder zu Layoutzwecken für das entspre-chende Projekt verwendet müssen diese bei öffentlicher Verwendung durch den Auftraggeberbeim Urheber lizenziert werden. Falls keine Lizenzierung seitens des Auftraggeberserfolgt müssen die entsprechenden Fotos, Grafiken oder Bilder sofort entfernt werden. Eine Lizensierung durch VAYU erfolgtnicht.Bei Urheber-rechtsverletzungen durch den Auftraggeberübernimmt VAYU keinerlei Haftung.
(1) VAYU übergibt dem Auftraggeber die Ergebnisse der abgeschlossenen Leistungs-phasen.Wird von VAYU entwickelte Software zwecks Übergabe installiert, wird dem Auftraggeber damit auch der dokumentierte Quellcode übergeben. Der Auf-traggeber bestätigt VAYU schriftlich die Übergabe des Vertragsgegenstands.
(2) Der Auftraggeberist verpflichtet, die Vertragsgemäßheit der Software samt Do-kumentation auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Ver-tragsgemäßheit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt 3 Wo-chen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(3) Die Software gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von zwei Wochen deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. VAYU wird den Auftraggeberbei Übergabe schriftlich auf diese Folge hinweisen.
(4) Soweit Teillieferungen vereinbart sind, werden diese jeweils für sich abgenom-men. Das Zusammenwirken aller Teile ist Gegenstand der Abnahmeprüfung für die letzte Teillieferung.
(5) Bei geringfügigen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(1) Es gilt die zwischen den Vertragsparteien im Vertrag, im Angebot oder in schriftli-chen Zusatzvereinbarungen festgelegte Vergütung. Der Auftraggeber ist ver-pflichtet, die Vergütung innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu be-zahlen. Wurden keine Zahlungsbedingungen festgelegt,gelten 14 Tage ab Rech-nungsstellung.Die von VAYU im Auftrag erstellte Software bleibt bis zur vollstän-digen Bezahlung Eigentum von VAYU.
(2) Für Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden,können Zwischenrech-nungen erstellt werden,soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.VAYU kann Abschlagsrechnungen am Ende jeder Arbeitsphase / jederLeistungsphasestellen.Werden Leistungen zu Festpreisen zugesagt, berechtigen Aufwandsmeh-rungen und –minderungen keine Partei, eine Anpassung zu verlangen.
(3) Sämtliche Preise in den Angeboten von VAYU verstehen sich in Euro, netto zuzüg-lich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung, Zu-satzkosten und Sonderauslagen ohne Abzug. Als Sonderauslagen gelten Porto-, Telefon-, Fax-, Kurier-, Datenträger-, Reise-und ähnliche Kosten. Als Zusatzkos-ten gelten Digitalisierungen, Ausdrucke, Kosten von Drittanbietern und ähnli-ches.Von VAYU erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unver-bindlich.
(4) Im Falle des Zahlungsverzuges ist VAYU berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.
(5) Bei Zahlungsverzug ist VAYU berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen auch aus anderen Verträgen zu verweigern. Die Verpflichtung des Auftraggeberszur Zahlung bleibt davon unberührt. VAYU kann das Vertragsverhältnis fristlos kündi-gen, sofern der Auftraggebermit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils einer Rechnung mehr als drei Monate in Verzug ist.
(6) Der Auftraggeber hat VAYU unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Insolvenzverfah-ren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird oder er seine Zahlungen ein-stellt.
(1) Der Auftraggeber hat vor der Durchführung der vertraglichen Leistungen durch VAYU eine Datensicherung der mit der Leistungserfüllung in Zusammenhang ste-henden Daten durchzuführen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bis zum Ende der Gewährleistungspflicht bzw. der Vertragslaufzeit, seine Software und seine Daten ordnungsgemäß in regelmäßigen Abständen zu sichern. Als üblicher Schutz gilt derzeit ein Tag. Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, regelmäßig seine Daten einer Virenschutzprüfung zu unterziehen.
(2) Der Auftraggeber wird hiermit gem. Art. 13 und 14 DSGVOdavon unterrichtet, dass VAYU seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, diesich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
(1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas vereinbart ist, gelten die an VAYU unter-breiteten Informationen nicht als vertraulich. Ausgenommen sind Pass-und Codewörter.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Ver-tragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich be-zeichnet werden, geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Ver-tragszweckes geboten, wederaufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu ver-werten. Das gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zu-sammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte.
(1) Gegen Ansprüche von VAYU kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggebersteht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen einander gegenüber-stehender Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(2) Soweit ein Auftraggeber mit seinen Leistungsverpflichtungen in Verzug ist, kann VAYU bis zur vollständigen Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht geltend ma-chen.
(3) Zeitweilige Störungen der angebotenen Leistung von VAYU oder ihrer Lieferanten bzw. Unterauftragnehmer, insbesondere aus Gründen höherer Gewalt, ein-schließlich Streik, Aussperrung und behördlicher An-ordnung, dem Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Monopoldienste der Deutschen Post AG, der Deutschen Telekom AG hat VAYU nicht zu vertreten und berechtigt VAYU ggf. die Leistung um die Dauer der Verzö-gerung, zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(4) Zeitweilige Störungen können sich auch aufgrund technischer Änderungen an den Einrichtungen oder Anlagen von VAYU oder wegen sonstiger Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb der angebotenen Leistun-gen erforderlich sind (z.B. Wartungsarbeiten, Reparaturen, etc.) ergeben. Soweit diese Störungen von VAYU zu vertreten sind, wird VAYU unverzüglich alle zumut-baren Anstrengungen unternehmen, um derartige Störungen baldmöglichst zu beseitigen bzw. auf deren Beseitigung hinzuwirken.
(1) Für Schäden haftet VAYU nur dann, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist jede Haftung auf den bei Vertragsabschluss vor-hersehbaren Schaden begrenzt sowie im Übrigen auch jede Haftung ausgeschlos-sen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Insbesondere gilt der Ausschluss auch für Datenverluste, entgangenen Gewinn, sonstige Vermögensschäden, Mangelfolge-schäden und mittelbare Mangelfolgeschäden. Als Einschränkung dazu, ist im Ver-kehr zwischen Unternehmern auch bei grobem Verschulden die Haftung be-grenzt. Das gleiche gilt auch für Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter.
(2) DieHaftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüssen unberührt.
(3) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz verjähren spätestens in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Schadenersatz-ansprüche, die aus einer vorsätzlichen Handlung, grob fahrlässigem Verhalten o-der arglistigen Täuschung gegenüber VAYU begründet werden.
(1) VAYU übernimmt die Gewährleistung für das funktionsfehlerfreie, mangelfreie Laufen der Software entsprechend der schriftlich vereinbarten Anforderungen(vertragsgemäße Beschaffenheit).
(2) Gewährleistungsansprüche sind VAYU in der jeweils angemessenen Mitteilungs-frist schriftlich und unter Angabe der näheren Umstände des Auftretens des be-anstandeten Fehlers, sowie der Auswirkungen mitzuteilen. VAYU kann ihre Nach-besserungshandlung vom Vorliegen vorstehender Voraussetzungen, insbeson-dere der Reproduzierbarkeit des Mangels, abhängig machen.
(3) Bei der Fehlerfeststellung legt der AuftraggeberVAYU ein detailliertes Fehlerpro-tokoll vor und unterstützt aktiv bei der Fehlerbeseitigung. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt ("Scheinmangel"), kann der Auftraggeber mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leis-tungen von VAYU zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefal-lenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Auftraggeber hätte den Schein-mangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
(4) Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Auftraggeberohne vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen an der Software durchgeführt hat oder Dritte hat durchführen lassen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel nicht auf diese Änderungen zurückzuführen ist. Sind gemeldete Mängel nicht VAYU zuzurechnen, wird der Auftraggeberden Zeitaufwand und die ange-fallenen Kosten nach den üblichen Sätzen vergüten.
(5) In Gewährleistungsfällen hat VAYU nach eigener Wahl das Recht zur Nachbesse-rung und/oder Ersatzlieferung. Gelingt dies zweimal nicht innerhalb angemesse-ner Frist, stehen dem Auftraggeber nach Maßgabe der AGB von VAYU die gesetzli-chen Gewährleistungsrechte zu.
(6) Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz von VAYU (Heidelberg). Die Nach-erfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Auftraggeber, beispiels-weise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit keine andere schriftliche Ab-rede getroffen ist und sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
(1) Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Im Fall der Unwirksam-keit einer Bestimmung sind die Parteien verpflichtet, die mangel-hafte Bestim-mung durch eine wirksame zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und rechtlicher Sinn dem der man-gelhaften Bestimmung am nächsten kommt.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGBbedürfen der Schriftform.Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
(3) Gerichtsstand ist Heidelberg.